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Pensionszusage im Bestand: Risiko erkennen, Kurs korrigieren.

In den 1980er- bis 2000er-Jahren war die Pensionszusage das Standardinstrument der Geschäftsführerversorgung. Viele dieser Zusagen sind heute ein Sanierungsfall: hohe Versprechen, magere Rückdeckung, wachsende Rückstellungen. Wer eine im Bestand hat, sollte sie nicht liegen lassen.

7 Min. LesezeitStand: Juli 2026

Eine Pensionszusage (Direktzusage) ist im Kern ein Versprechen der GmbH an ihren Geschäftsführer: „Du bekommst ab 65 eine Rente von X Euro – von uns.“ Dafür bildet die Gesellschaft Pensionsrückstellungen und finanziert die künftige Zahlung idealerweise über eine Rückdeckungsversicherung oder anderes Vermögen vor. So weit die Theorie.

Warum viele Zusagen heute klemmen

Drei Entwicklungen sind den alten Zusagen in die Quere gekommen:

  • Zinsrealität: Viele Zusagen wurden zu Zeiten kalkuliert, in denen Rückdeckungsversicherungen hohe Garantiezinsen boten. Die tatsächlich angesparten Werte bleiben heute oft weit hinter dem zurück, was für die versprochene Rente nötig wäre.
  • Auseinanderfallende Bilanzen: Steuerlich wird die Verpflichtung mit einem festen Rechnungszins von 6 Prozent abgezinst und dadurch klein gerechnet, handelsrechtlich mit deutlich niedrigeren Marktzinsen. Die Handelsbilanz zeigt deshalb eine erheblich höhere Last – und genau die interessiert Banken und Käufer.
  • Langlebigkeit: Renten laufen länger als früher kalkuliert. Jede zugesagte Rentenerhöhung verschärft das zusätzlich.

Wann es konkret wehtut

Im Alltag lässt sich eine unterfinanzierte Zusage lange ignorieren. Kritisch wird es an vier Punkten: im Kreditgespräch, wenn die Bank die Pensionslast ins Rating einrechnet; beim Verkauf oder der Nachfolge, wenn Käufer die Zusage vom Kaufpreis abziehen oder die Übernahme ganz ablehnen; bei Liquidation der Gesellschaft, die mit laufender Zusage kaum möglich ist; und schlicht zum Rentenbeginn, wenn die GmbH Monat für Monat aus dem Cashflow zahlen muss, was nie angespart wurde.

Die Lösungswege im Überblick

OptionGrundideeWofür geeignet
AusfinanzierenZusage beibehalten, Rückdeckung planmäßig aufstocken, Lücke über die Restlaufzeit schließen.Gesunde Ertragslage, ausreichend Zeit bis zum Rentenbeginn
Einfrieren (Future Service)Auf künftige Zuwächse verzichten; nur der bereits erdiente Teil bleibt bestehen.Stoppt das Anwachsen der Verpflichtung, wenn das Versorgungsziel anders erreicht wird
AuslagernVerpflichtung ganz oder teilweise auf einen Pensionsfonds und/oder eine Unterstützungskasse übertragen – gegen Einmalbeitrag bzw. laufende Dotierung.Bilanzbereinigung, Vorbereitung von Verkauf und Nachfolge
Abfinden oder verzichtenZusage gegen Einmalzahlung aufheben oder (teilweise) verzichten.Nur in Sonderfällen – steuerlich hochsensibel, etwa wegen verdeckter Einlage und Lohnzufluss

Welcher Weg trägt, hängt von Ertragslage, Zeithorizont, Nachfolgeplanung und den steuerlichen Wirkungen ab – Auslagerungen etwa lassen sich für den bereits erdienten Teil unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral gestalten. Ohne Steuerberater geht hier nichts; unsere Rolle ist die versorgungs- und finanzierungsseitige Analyse und Konzeption.

Der sinnvolle Einstieg: Standort bestimmen

Am Anfang steht immer die nüchterne Bestandsaufnahme: Was ist zugesagt? Was ist erdient? Was ist rückgedeckt? Wie groß ist die Lücke – steuerlich und handelsrechtlich? Erst mit diesen Zahlen lassen sich die Optionen seriös vergleichen. Unsere Bestands- und Risikoanalyse liefert genau diese Entscheidungsgrundlage.

Hinweis: Dieser Beitrag vermittelt allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder sonstige Fachberatung. Gesetzliche Werte und Grenzen ändern sich regelmäßig – Detailfragen stimmen wir gemeinsam mit Ihren zuständigen Fachleuten ab. Stand: Juli 2026.

Kurz und verständlich beantwortet.

Können wir die Pensionszusage nicht einfach streichen?

Ein Verzicht ist möglich, aber steuerlich heikel: Auf den werthaltigen, bereits erdienten Teil kann das Finanzamt eine verdeckte Einlage und steuerpflichtigen Lohnzufluss annehmen – ohne dass Geld fließt. Deshalb: nie ohne steuerliche Begleitung.

Was kostet eine Auslagerung auf den Pensionsfonds?

Der Pensionsfonds verlangt einen Einmalbeitrag, der die übernommene Verpflichtung realistisch ausfinanziert – häufig mehr, als an Rückstellung in der Steuerbilanz steht. Dafür verschwindet die Verpflichtung aus der Bilanz, und der Beitrag ist unter den Voraussetzungen der einschlägigen Steuerregeln begünstigt.

Betrifft das Thema auch kleine GmbHs?

Gerade die: Dort wurde die Zusage oft vor Jahrzehnten empfohlen, nie überprüft und nie konsequent rückgedeckt. Je kleiner die Gesellschaft, desto härter trifft die Lücke Bilanz und Nachfolgefähigkeit.

Fachlich verantwortlich

Marco Strobel

Zertifizierter Experte für betriebliche Altersvorsorge (DMA), Versicherungsfachmann (IHK) und Finanzanlagenfachmann (IHK).

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Inhaltlich geprüft am 19. Juli 2026. Gesetze, Grenzwerte, Tarife und Förderbedingungen können sich ändern. Die Informationen ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Tarifberatung.