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bAV-Pflichten des Arbeitgebers: Was Sie wirklich müssen.

Kaum ein Arbeitgeber kommt heute an der bAV vorbei – rechtlich nicht und im Wettbewerb um Fachkräfte erst recht nicht. Die gute Nachricht: Die Pflichten sind überschaubar, wenn man sie kennt und einmal sauber organisiert.

7 Min. LesezeitStand: Juli 2026

Die Pflichten des Arbeitgebers in der betrieblichen Altersvorsorge lassen sich in drei Gruppen ordnen: Ansprüche der Mitarbeitenden erfüllen, korrekt informieren und sauber verwalten. Wer diese drei Felder im Griff hat, hat auch das Haftungsthema im Griff.

1. Ansprüche erfüllen

Seit 2002 hat jeder rentenversicherungspflichtige Beschäftigte einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber entscheidet über Durchführungsweg und Anbieter – verweigern kann er die Umwandlung aber nicht. Dazu kommt der verpflichtende Zuschuss von 15 Prozent, soweit Sozialabgaben gespart werden. Eine Pflicht, allen Mitarbeitenden eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung zu spendieren, gibt es dagegen nicht – das bleibt eine unternehmerische Entscheidung.

Zu beachten ist außerdem der Tarifvorbehalt: Tarifverträge können die Entgeltumwandlung auf bestimmte Anbieter oder Versorgungswerke lenken. Tarifgebundene Unternehmen sollten das vor der Einführung prüfen.

2. Korrekt informieren

Arbeitgeber sind keine Anlageberater und müssen es auch nicht sein. Aber: Was Sie sagen, muss stimmen. Die Rechtsprechung nimmt Arbeitgeber in die Pflicht, wenn Mitarbeitende durch falsche oder irreführende Auskünfte Nachteile erleiden – etwa zu Zuschüssen, Fristen oder den Folgen einer Vertragsänderung. Daraus folgen drei Grundregeln für die Praxis:

  • Keine improvisierten Einzelauskünfte, sondern definierte Informationswege – einheitliche Unterlagen, feste Ansprechpartner, dokumentierte Beratungsgespräche durch fachkundige Partner.
  • Dokumentieren statt erinnern: Wer wann worüber informiert wurde, sollte nachvollziehbar abgelegt sein – besonders bei Verzicht auf Entgeltumwandlung oder bei Vertragsänderungen.
  • Änderungen im Versorgungswerk aktiv kommunizieren, nicht nur im Intranet ablegen.

3. Sauber verwalten

Der Alltag der bAV besteht aus wiederkehrenden Standardfällen – und genau dort entstehen die meisten Fehler, wenn Zuständigkeiten unklar sind:

  • Eintritt: Information neuer Mitarbeitender, Übernahme mitgebrachter Verträge.
  • Austritt: Abmeldung, Information über Fortführungsmöglichkeiten, Übertragung.
  • Entgeltfortfall: Elternzeit, Langzeiterkrankung, Sabbatical – wer stellt bei, wer informiert?
  • Sonderfälle: Namens- und Adressänderungen, Gehaltsänderungen mit Wirkung auf Grenzen und Zuschüsse, Todesfälle.

Bei Direktzusagen kommt die regelmäßige Anpassungsprüfung laufender Renten hinzu, und je nach Durchführungsweg die Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein. Auch hier gilt: Das ist kein Hexenwerk, aber es braucht einen Verantwortlichen und einen Kalender.

Haftung im Blick – ohne Alarmismus

Die Einstandspflicht des Betriebsrentengesetzes bedeutet: Der Arbeitgeber steht für die zugesagte Leistung ein, auch wenn er einen externen Versorgungsträger einschaltet. In der Praxis wird dieses Risiko vor allem dann real, wenn Zusagen unklar formuliert, Prozesse nicht gelebt oder Auskünfte fehlerhaft sind. Der wirksamste Schutz ist deshalb kein Produkt, sondern Struktur: eine aktuelle Versorgungsordnung, definierte Abläufe und eine fachkundige laufende Betreuung.

Hinweis: Dieser Beitrag vermittelt allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder sonstige Fachberatung. Gesetzliche Werte und Grenzen ändern sich regelmäßig – Detailfragen stimmen wir gemeinsam mit Ihren zuständigen Fachleuten ab. Stand: Juli 2026.

Kurz und verständlich beantwortet.

Müssen wir von uns aus eine bAV anbieten?

Sie müssen den Anspruch auf Entgeltumwandlung erfüllen und dafür einen Weg bereitstellen. Eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung ist freiwillig – viele Unternehmen nutzen sie aber gezielt als Bindungsinstrument.

Haften wir für die Wertentwicklung der Verträge?

Der Arbeitgeber steht für die zugesagte Leistung ein – deshalb ist entscheidend, was genau zugesagt wurde. Bei sauber formulierten beitragsorientierten Zusagen über solide Anbieter ist das Risiko gut beherrschbar. Kritisch wird es bei unklaren Formulierungen und wildem Bestand.

Was ist eine betriebliche Übung – und warum ist sie relevant?

Gewährt ein Arbeitgeber wiederholt vorbehaltlos Leistungen, kann daraus ein dauerhafter Anspruch für alle entstehen – auch ohne schriftliche Regelung. Eine Versorgungsordnung mit klaren Vorbehalten verhindert genau das.

Fachlich verantwortlich

Marco Strobel

Zertifizierter Experte für betriebliche Altersvorsorge (DMA), Versicherungsfachmann (IHK) und Finanzanlagenfachmann (IHK).

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Inhaltlich geprüft am 19. Juli 2026. Gesetze, Grenzwerte, Tarife und Förderbedingungen können sich ändern. Die Informationen ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Tarifberatung.