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Betriebliche Altersvorsorge · Wissensbibliothek

Der 15-Prozent-Zuschuss: Pflicht mit Gestaltungsspielraum.

Wer Entgeltumwandlung anbietet, spart als Arbeitgeber Sozialabgaben. Der Gesetzgeber verlangt, dass ein Teil dieser Ersparnis bei den Mitarbeitenden ankommt: als Zuschuss von 15 Prozent. Die Pflicht ist klar – die Umsetzung wirft in der Praxis trotzdem regelmäßig Fragen auf.

5 Min. LesezeitStand: Juli 2026

Die Logik hinter der Zuschusspflicht ist fair gedacht: Wandeln Mitarbeitende Gehalt um, sinkt das beitragspflichtige Entgelt – und damit auch der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese Ersparnis soll nicht beim Unternehmen verbleiben, sondern die Vorsorge der Mitarbeitenden verstärken. Deshalb schreibt das Betriebsrentengesetz vor, dass der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung mit 15 Prozent bezuschusst, soweit er tatsächlich Sozialabgaben spart.

Für wen und was die Pflicht gilt

  • Sie betrifft Entgeltumwandlungen über Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds – nicht die Direktzusage und die Unterstützungskasse.
  • Eingeführt wurde sie 2019 für neue Vereinbarungen; seit 2022 gilt sie auch für alle davor geschlossenen Entgeltumwandlungen. Genau hier liegt in der Praxis die häufigste Lücke: Altverträge, die nie umgestellt wurden.
  • Bei Entgeltumwandlung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze entfällt die Sozialversicherungsersparnis ganz oder teilweise – dann reduziert sich rechnerisch auch die Zuschusspflicht.
  • Tarifverträge dürfen abweichen. Tarifgebundene Unternehmen sollten zuerst dort nachsehen, was gilt.

Pauschal oder spitz abrechnen?

Das Gesetz verlangt den Zuschuss nur, „soweit“ Sozialabgaben gespart werden. Unternehmen können also spitz ausrechnen, wie hoch die Ersparnis im Einzelfall ist – bei Gehältern nahe der Beitragsbemessungsgrenzen wird das schnell kleinteilig. Die meisten entscheiden sich deshalb für die pauschale Variante: 15 Prozent auf jede Umwandlung, unabhängig von der tatsächlichen Ersparnis. Das kann die Verwaltung vereinfachen und für Mitarbeitende transparent sein; Tarifbindung, tatsächliche Ersparnis und konkrete Zusage sollten zuvor geprüft werden. Wichtig zu wissen: Zuschuss und Umwandlungsbetrag zusammen müssen innerhalb der steuerfreien Grenzen bleiben, sonst entstehen ungewollt steuerpflichtige Anteile.

Aus der Pflicht ein Argument machen

15 Prozent sind die Untergrenze, nicht das Maß der Dinge. Viele Unternehmen runden auf 20 oder 25 Prozent auf oder koppeln den Zuschuss an ein Matching-Modell: Der Arbeitgeber legt beispielsweise auf jeden umgewandelten Euro einen festen Betrag oder Prozentsatz drauf, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit. Der Effekt ist doppelt: Die Teilnahmequote steigt spürbar, und das Unternehmen positioniert sich im Wettbewerb um Fachkräfte mit einem Benefit, dessen Wert sich konkret beziffern lässt – mehr dazu im Beitrag zur Mitarbeiterbindung.

Typische Fehler in der Praxis

  • Vergessene Altverträge: Umwandlungen aus der Zeit vor 2019 laufen ohne Zuschuss weiter – ein Haftungsthema, das bei Prüfungen regelmäßig auffällt.
  • Zuschuss außerhalb des Vertrags: Der Zuschuss wird ausgezahlt statt in den Versorgungsvertrag eingezahlt – damit verfehlt er Zweck und Förderung.
  • Fehlende Dokumentation: Ohne klare Regelung in einer Versorgungsordnung entstehen über die Jahre unterschiedliche Handhabungen – und daraus Ansprüche über den Gleichbehandlungsgrundsatz.
  • Grenzen nicht im Blick: Bei hohen Umwandlungsbeträgen sprengt der Zuschuss die steuerfreien Höchstbeträge.
Hinweis: Dieser Beitrag vermittelt allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder sonstige Fachberatung. Gesetzliche Werte und Grenzen ändern sich regelmäßig – Detailfragen stimmen wir gemeinsam mit Ihren zuständigen Fachleuten ab. Stand: Juli 2026.

Kurz und verständlich beantwortet.

Gilt die Zuschusspflicht auch für Unterstützungskasse und Direktzusage?

Nein, die gesetzliche 15-Prozent-Pflicht gilt für Entgeltumwandlungen über Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Freiwillig kann ein Arbeitgeber natürlich auch andere Wege bezuschussen.

Dürfen wir mehr als 15 Prozent zahlen?

Ja, ein höherer Zuschuss ist grundsätzlich möglich. Steuerliche Grenzen, Gleichbehandlung, Tarifbindung und die konkrete Zusage müssen dabei berücksichtigt werden. Höhere Zuschüsse oder Matching-Modelle sind ein bewährtes Instrument, um Teilnahmequote und Bindungswirkung zu erhöhen.

Was passiert, wenn wir den Zuschuss bisher nicht gezahlt haben?

Dann können Ansprüche der Mitarbeitenden bestehen. Umfang, Verjährung und praktische Korrektur sollten arbeits- und steuerrechtlich im Einzelfall geprüft werden. Sinnvoll ist, die Lücke aktiv zu schließen: Bestand aufnehmen, Verträge anpassen, künftige Handhabung in der Versorgungsordnung festschreiben – statt auf die nächste Prüfung zu warten.

Fachlich verantwortlich

Marco Strobel

Zertifizierter Experte für betriebliche Altersvorsorge (DMA), Versicherungsfachmann (IHK) und Finanzanlagenfachmann (IHK).

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Inhaltlich geprüft am 19. Juli 2026. Gesetze, Grenzwerte, Tarife und Förderbedingungen können sich ändern. Die Informationen ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Tarifberatung.