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Betriebliche Altersvorsorge · Wissensbibliothek

Die fünf Durchführungswege der bAV im Überblick.

Wer eine betriebliche Altersvorsorge einführt oder neu ordnet, trifft zuerst eine Grundsatzentscheidung: Über welchen Weg soll die Versorgung laufen? Das Gesetz kennt fünf Durchführungswege – mit sehr unterschiedlichen Folgen für Verwaltung, Bilanz und Haftung.

7 Min. LesezeitStand: Juli 2026

Der Begriff klingt technischer, als er ist: Der Durchführungsweg beschreibt schlicht, über welches „Gefäß“ die betriebliche Altersvorsorge organisiert wird – wer also die Beiträge verwaltet, wer die spätere Leistung erbringt und wie der Arbeitgeber rechtlich eingebunden ist. Die Zusage kommt immer vom Arbeitgeber. Der Weg entscheidet darüber, wie viel davon im eigenen Haus bleibt und wie viel an einen externen Versorgungsträger abgegeben wird.

Die fünf Wege im Vergleich

Jeder Weg hat ein eigenes Profil. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Merkmale ein – bewusst vereinfacht, denn im Detail hängt vieles von der konkreten Ausgestaltung ab.

DurchführungswegSo funktioniert erBilanzberührungTypischer Einsatz
DirektversicherungDer Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben der Mitarbeitenden ab. Der Versicherer erbringt später die Leistung.NeinStandardweg für die Entgeltumwandlung in kleinen und mittleren Unternehmen
PensionskasseEine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, oft von Branchen oder Versicherern getragen, verwaltet die Beiträge und zahlt die Leistungen.NeinGrößere Belegschaften, tarifliche Versorgungswerke
PensionsfondsEbenfalls eine externe Einrichtung, aber mit größeren Freiheiten in der Kapitalanlage – chancenorientierter, dafür mit weniger Garantien.NeinAuslagerung bestehender Zusagen, renditeorientierte Konzepte
DirektzusageDer Arbeitgeber verspricht die Versorgung selbst und bildet dafür Pensionsrückstellungen in der Bilanz. Häufig mit einer Rückdeckungsversicherung unterlegt.JaGeschäftsführerversorgung, Führungskräfte, hohe Versorgungsziele
UnterstützungskasseEine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die vom Arbeitgeber dotiert wird. Sie erlaubt steuerlich auch sehr hohe Beiträge.Nein (mittelbare Verpflichtung)Höhere Dotierungen, zweite Versorgungsstufe für Leistungsträger

Daneben existiert seit einigen Jahren das Sozialpartnermodell: eine reine Beitragszusage auf tarifvertraglicher Grundlage, bei der der Arbeitgeber nur den Beitrag schuldet, nicht eine bestimmte Leistungshöhe. Es kommt nur infrage, wenn ein entsprechender Tarifvertrag Anwendung findet, gewinnt aber langsam an Bedeutung.

Woran Sie die Auswahl festmachen sollten

In der Beratungspraxis führen vier Fragen fast immer zur richtigen Vorauswahl:

  • Wer soll versorgt werden? Für die breite Belegschaft mit Entgeltumwandlung ist die Direktversicherung meist die pragmatischste Lösung. Für Gesellschafter-Geschäftsführer und Führungskräfte, deren Versorgungsbedarf über die steuerlichen Grenzen der Direktversicherung hinausgeht, kommen Unterstützungskasse oder Direktzusage ins Spiel.
  • Wie viel soll eingezahlt werden? Die steuerliche Förderung der versicherungsförmigen Wege ist gedeckelt. Wo höhere Beiträge gewünscht sind, bieten Unterstützungskasse und Direktzusage mehr Spielraum.
  • Was darf in der Bilanz passieren? Nur die Direktzusage schlägt sich unmittelbar als Pensionsrückstellung nieder. Das ist kein Makel, will aber bewusst entschieden sein – Stichwort Rating, Kreditgespräche und Unternehmensnachfolge.
  • Wie viel Verwaltung ist leistbar? Externe Träger nehmen dem Unternehmen Arbeit ab. Eigenverwaltete Zusagen verlangen dauerhaft Aufmerksamkeit – von der Rückstellungsbewertung bis zur Anpassungsprüfung der laufenden Renten.

Kombinieren ist erlaubt – und oft sinnvoll

Die Wege schließen einander nicht aus. Ein typisches Bild im Mittelstand: Direktversicherung für alle Mitarbeitenden als Basisbaustein, ergänzt um eine Unterstützungskasse für Führungskräfte und eine gesondert geregelte Versorgung der Geschäftsführung. Wichtig ist, dass die Bausteine aufeinander abgestimmt sind und in einer Versorgungsordnung sauber dokumentiert werden – sonst entsteht über die Jahre genau der Wildwuchs, der später teuer aufzuräumen ist.

Und bei bestehenden Verträgen?

Kaum ein Unternehmen startet auf der grünen Wiese. Bestehende Verträge – oft aus verschiedenen Jahrzehnten, mit unterschiedlichen Anbietern und Konditionen – bleiben in der Regel bestehen und werden in das neue Konzept eingeordnet. Eine Neuordnung heißt fast nie „alles kündigen“, sondern: Bestand erfassen, bewerten, weiterführen oder beitragsfrei stellen und für die Zukunft klare Regeln schaffen.

Hinweis: Dieser Beitrag vermittelt allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder sonstige Fachberatung. Gesetzliche Werte und Grenzen ändern sich regelmäßig – Detailfragen stimmen wir gemeinsam mit Ihren zuständigen Fachleuten ab. Stand: Juli 2026.

Kurz und verständlich beantwortet.

Dürfen Mitarbeitende den Durchführungsweg selbst wählen?

Nein. Die Wahl des Durchführungswegs und des Anbieters liegt beim Arbeitgeber. Mitarbeitende haben einen Anspruch auf Entgeltumwandlung – bietet der Arbeitgeber keinen Weg aktiv an, können sie den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.

Können in einem Unternehmen mehrere Durchführungswege parallel laufen?

Ja, das ist üblich und oft sinnvoll – etwa eine Direktversicherung für die Belegschaft und eine Unterstützungskasse für Führungskräfte. Wichtig ist eine klare Dokumentation in der Versorgungsordnung.

Was passiert mit Altverträgen, wenn wir unsere bAV neu ordnen?

Bestehende Verträge und erdiente Anwartschaften bleiben grundsätzlich geschützt. Sie werden im Rahmen einer Bestandsanalyse erfasst und in das neue Konzept integriert – weitergeführt, angepasst oder beitragsfrei gestellt.

Fachlich verantwortlich

Marco Strobel

Zertifizierter Experte für betriebliche Altersvorsorge (DMA), Versicherungsfachmann (IHK) und Finanzanlagenfachmann (IHK).

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Inhaltlich geprüft am 19. Juli 2026. Gesetze, Grenzwerte, Tarife und Förderbedingungen können sich ändern. Die Informationen ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Tarifberatung.